"Daxnfeuer" und die Anordnung zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen!

Die Tage werden länger, der letzte Schnee ist verschwunden - und schon wird fleissig im Garten oder Wald gearbeitet. Durch die jetzt immer stärker werdende Sonne trocknet der Boden schnell auf - die Waldbrandgefahr steigt ... Und da taucht wie jedes Jahr die Frage auf: wohin nun mit den abgeschnittenen Ästen oder den anderen pflanzlichen Abfällen? Damit nicht plötzlich die Feuerwehr Ihres Heimatortes vor dem "Daxnfeuer" auftaucht, haben wir neben einigen Tipps im nachfolgenden Abschnittt auch noch  im Download-Bereich die "Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen ausserhalb zugelassener Beseitigungsanlagen" hinterlegt ...

Daxnfeuer

Die Mitteilung an die ILS Traunstein entbindet Sie als Anrufer jedoch nicht von der Einhaltung der entsprechenden Vorschriften, die bei der Verbrennung von pflanzlichen Abfällen zu beachten sind. Ob solche Vorschriften (z. B. Naturschutzrecht, Waldgesetz, Verordnung über die Verhütung von Bränden) im Einzelfall eingehalten werden, kann nicht durch die ILS Traunstein geprüft werden. Dies kann nur durch die örtliche Sicherheitsbehörde (Gemeinde, Markt, Stadt) erfolgen!

Hier noch einige Tipps, damit das Verbrennen sicher erfolgen kann:

Tipp 1: Melden Sie das Feuer auf jeden Fall bei einer der nachstehend aufgeführten Organisationen / Ämter an (Integrierte Leitstelle Traunstein / Heimat-Gemeinde / Orts-Feuerwehr / Polizei). Dadurch wird auf jeden Fall bei der Integrierten Leitstelle eine Information hinterlegt, anhand der man ein angemeldetes Feuer nachverfolgen kann!

Tipp2: Lassen Sie das Feuer nie unbeaufsichtigt (kommt ein Spaziergänger zufällig vorbei und sieht den brennenden "Haufen", so kann daraus schnell durch die Übermittlung ein "Gebüschbrand" werden)! Es muß ständig unter Beobachtung stehen!

Tipp 3: Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen!

Tipp 4: Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstätte und vor Einbruch der Dunkelheit erloschen sein!

Tipp 5: Halten Sie genügend Abstand von Gebäuden oder leichtentzündlichen Gefahrenstellen!

Denken Sie daran: wer fremde Wälder in Brand setzt, begeht nach § 306 Strafgesetzbuch (StGB) eine Straftat (Brandstiftung) oder eine Straftat nach § 306 f StGB (Herbeiführen einer Brandgefahr) - soweit soll es ja dann doch nicht kommen ...

 

 

 

 

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